Teilnahmebedingungen für die Freizeiten des

Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e.V.

 

Teilnahmebedingungen für die Freizeiten des Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e.V.


1. Nach Anmeldung ist innerhalb 14 Tagen auf das Kto. des Ferienhilfswerkes die Anzahlung zu leisten. Bei einer Absage ist eine Erstattung der geleisteten Anzahlung nicht mehr möglich. Es wird dann nach der Regelung in Absatz 13 verfahren.
Wird die Freizeit im Krankheitsfall nicht angetreten, werden die Kosten nur mit einer ärztlichen Bescheinigung erstattet.

2. Das Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e.V. erhebt für Teilnehmer, die nicht in den Kreisen Wesel und Kleve wohnen zu dem jeweiligen Teilnehmerbeitrag der Freizeiten einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro. Dieser Zuschlag entspricht der Höhe der Fördermittel, die das Ferienhilfswerk von den Kreisen Wesel und Kleve erhält.

3. Das Taschengeld ist in den Kosten nicht enthalten. Bei der Abschlusszahlung des Teilnehmerbetrages überweisen Sie bitte ebenfalls das Taschengeld in angegebener Höhe.

4. Nur die auf dem Medikamenten- und Gesundheitsbogen eingetragenen Medikamente dürfen durch die Lagerleitung verabreicht werden. Da es in der Vergangenheit gelegentlich zu Störungen im Lagerablauf gekommen ist, möchten wir Sie bitten, wenn ihr Kind an ADS/ADHS erkrankt ist,
sprechen Sie vor der Überweisung der Anzahlung mit den jeweiligen Lagerleitungen. Dies ist wichtig, damit alle Kinder eine schöne Freizeit erleben können.

5. Sehr schwerwiegende Verstöße gegen die Gemeinschaft der Teilnehmer/innen können die vorzeitige Rückreise des Kindes erforderlich machen. Für diesbezüglich entstehende Kosten kommen die Eltern auf. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens trifft die Lagerleitung (in Absprache
mit dem Vorstand) an Ort und Stelle.

6. Der Veranstalter, die Lagerleitung und die Betreuer/innen haften nicht für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig von ihrem Kind herbeigeführt werden.

7. Gegenstände, die geeignet sind den Lagerfrieden zu stören (Handy, Tablet-PC, überhöhte Geldmittel, Messer etc.) werden von der Lagerleitung bis Lagerende in Gewahrsam genommen.

8. Der/die Teilnehmer/in dürfen, mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Meer, Frei-, Hallenbad oder Badesee schwimmen oder baden. Bei diesen Ausflügen ist den Anweisungen der Betreuer/innen/Lagerleitung zu folgen.

9. Der/die Teilnehmer/in darf sich nach Absprache mit den Betreuern/der Lagerleitung in kleinen Gruppen (ca. 3-5 Kinder) in der Stadt oder näheren Umgebung der Unterkunft frei bewegen. Eine Betreuung ist gewährleistet, da sich die Betreuer/innen/Lagerleitung dann ebenfalls dort aufhalten.

10. Sie sind damit einverstanden, dass die/der Teilnehmer/in mit den Kleinbussen des Veranstalters oder mit den privaten PKWs der Leiter/Betreuer befördert wird/werden. Eine Schadensregulierung erfolgt nur im Rahmen der bestehenden Versicherung.

11. Wenn ihr Sohn/ihre Tochter in der Internetpräsentation oder anderen vom Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e. V. erzeugten Medien nicht abgebildet werden darf, vermerken Sie dieses auf der Elternerklärung.

12. Unwahrheitsgemäße Angaben können zum Ausschluss der Freizeit führen. Die Anmeldung gilt als aufgehoben, wenn die Anzahlung des Teilnehmerbeitrags nicht fristgerecht eingezahlt wird.

13. Der/Die Teilnehmer/in kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Tritt der/die Teilnehmer/in von der Reise zurück oder tritt er oder sie die Reise nicht an, so ist eine pauschale Entschädigung entsprechend der unten aufgeführten Staffelung zu zahlen. Der/Die Teilnehmer/in hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Ferienhilfswerk St. Viktor wird bemüht sein, den Reiseplatz wieder zu besetzen. In dem Fall ist eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zu entrichten.

Für Amelandreisen
bis zum 31.01. des jeweiligen Reisejahres 50,00 € pauschal
bis zum 31.03. des jeweiligen Reisejahres 30% des Reisepreises
bis zum 31.05. des jeweiligen Reisejahres 40% des Reisepreises
bis zum 15.06. des jeweiligen Reisejahres 50% des Reisepreises
danach 70% des Reisepreises

Andere Reiseziele
bis 32 Wochen vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
bis 29 Wochen vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
bis 24 Wochen vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
bis 16 Wochen vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
bis 10 Wochen vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
später als 10 Wochen vor Reisebeginn 95% des Reisepreises
Die Rücktrittskosten entfallen bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das dem Teilnehmer bescheinigt, daß eine Teilnahme an der Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

14. Absage der Fahrt
Die Leitung ist berechtigt, die Fahrt abzusagen, wenn rechtliche Einschränkungen seitens des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des jeweiligen Reiselandes oder sonstiger Instanzen die planmäßige Durchführung erheblich erschweren oder ganz verhindern.

15. Planmäßige Durchführung
Die planmäßige Durchführung umfasst: Die An- und Abreise der gesamten Gruppe mit einem oder zwei Reisebussen; die Einreise in das jeweilige Reiseland und die Wiedereinreise nach Deutschland; die Belegung der Unterkunft mit (annähernd) voller Kapazität; das Zusammenleben im Lager, die Einnahme der Mahlzeiten und die Durchführung des Programms in der Großgruppe mit allen Teilnehmenden ohne die pflichtmäßige Bildung getrennter Kleingruppen.

16. Fristen für die Absage
Die Leitung beobachtet jederzeit die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Fahrt und nimmt 50 Tage vor Abfahrt und erneut 30 Tage vor Abfahrt eine Einschätzung vor, ob die Fahrt planmäßig durchgeführt werden kann und trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung für die weitere Planung. Bei einer Absage werden die Erziehungsberechtigten informiert. Unbenommen davon bleibt die Möglichkeit, die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt abzusagen, falls dies zum Beispiel durch eine unmutbare Verschärfung rechtlicher Bestimmungen notwendig sein sollte. Im Falle einer Absage werden die Erziehungsberechtigten umgehend schriftlich informiert.

17. Rückzahlung im Falle einer Absage
Im Falle einer Absage nimmt die Leitung alle Möglichkeiten zur Deckung der Ausfallkosten z.B. durch die Fördermittel des BDKJ-Diözesanverbandes in Anspruch. Sollten wider Erwarten höhere Ausfallkosten entstehen als durch diese Förderung gedeckt, werden die verbleibenden Ausfallkosten vom Ferienhilfsswerk getragen.